«do chasch denn sause»
Benutzungsbedingungen Zipline-Park
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- Mindestalter und -grössen
Mindestalter für die leichten Routen ist 6 Jahre und Mindestgrösse 1.10 Meter.
Kinder bis und mit 9 Jahren müssen von einer mindestens 16-jährigen Person begleitet und beaufsichtigt werden. Eine Begleitperson darf max. 2 Kinder beaufsichtigen.
Mindestgrösse für die restlichen Routen beträgt 1.30 Meter. - Maximalgewicht
Das zulässige Maximalgewicht beträgt 120 Kilo. - Auf eigene Verantwortung
Die Benutzung des Zipline-Parks ist mit Risiken verbunden. Die Anlage wird nicht überwacht. Die Besucher benutzen die Routen selbständig und auf eigene Gefahr und Verantwortung. - Versicherung
Versicherung ist Sache der Benutzenden. - Gesundheit und allgemeiner Zustand
Personen, die an einer Krankheit oder einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden, welche bei der Benutzung des Zipline-Parks eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer Personen darstellen kann, sind für die Benutzung nicht zugelassen. Dasselbe gilt für Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder starken Medikamenten stehen. - Gegenstände
Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die eine Gefahr für den Benutzenden selbst oder für andere Personen darstellen können (Schmuck, Mobiltelefone am Umhängeband, etc.). Lange Haare müssen zusammengebunden werden. Weite und empfindliche Kleidungsstücke sind zu meiden. Festes Schuhwerk ist Pflicht. Es ist nicht gestattet, Gegenstände oder jegliche Form von Abfall auf den Boden zu werfen oder liegen zu lassen. Rauchen, Essen und Trinken ist untersagt. - Sicherheitsinstruktion
Die Teilnahme an der Sicherheitsinstruktion ist Pflicht. Unklarheiten sind gegenüber den Instruktoren zu klären. - Ausrüstung
Der ausgeliehene Helm und Klettergurt müssen gemäss Instruktion benutzt werden und sind nach Ablauf der Benutzungszeit zurückzugeben. Allfällige Schäden an der Ausrüstung und besondere Vorkommisse (z.B. Stürze) sind den Instruktoren mitzuteilen. - Aufenthaltsdauer und Rückerstattung
Die Aufenthaltsdauer ist zeitlich beschränkt. Diese Zeiten sind einzuhalten. Wird infolge sicherheitstechnischen oder witterungsbedingten Gründen der Zipline-Park geschlossen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Dies gilt auch, wenn ein Gast die Routen frühzeitig selbst beendet oder infolge Nichtbefolgung von Weisungen von der Benutzung ausgeschlossen wird. - Weisungsbefugnis der Instruktoren
Sämtliche Weisungen und Entscheide der Instruktoren sind strikt zu befolgen. Nichtbefolgung oder Verstösse gegen Weisungen sowie gegen diese Benutzungsbedingungen können den umgehenden Ausschluss aus dem Zipline-Park zur Folge haben. - Haftungsausschluss
Die Kronberg AG lehnt jede Haftung für alle Schäden (z.B. Harzflecken oder Beschädigungen an Kleidern) ab, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Benutzung des Zipline-Parks entstehen können. Dies gilt auch, wenn die vorliegenden Benutzungsbedingungen missachtet, umgangen oder verletzt werden. - Ausweis
Die Instruktoren sind berechtigt, von den Benutzenden und Erziehungsberechtigten die Vorweisung eines amtlichen Ausweises zu verlangen und bei fehlender Legitimation den Eintritt zu verwehren. - Einverständniserklärung für 10 bis 17-Jährige
Mit dem Akzeptieren der Benutzungsbedingungen bestätigen 10-17-Jährige, dass ein Erziehungsberechtigter die Benutzungsbedingungen gelesen, akzeptiert und die Erlaubnis erteilt hat, den Zipline-Park ohne Aufsicht und auf eigene Verantwortung zu benutzen. Bei Unfällen oder Verletzungen und daraus resultierenden Schäden, übernimmt der Betreiber keine Haftung. - Gerichtsstand
Der Gerichtstand ist Appenzell. Es kommt ausschliesslich Schweizerisches Recht zur Anwendung.